Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm überdies weniger als elf Monate vor seiner erneuten Ausreise erteilt. Die Voraussetzung eines fünfjährigen, dauerhaften Voraufenthalts gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VZAE ist damit offenkundig nicht erfüllt. Zudem liess er erst im Mai 2022 über seine Tochter um seinen Nachzug in die Schweiz ersuchen, womit auch die über zweijährige Dauer seines Auslandaufenthalts nach Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE einer erleichterten Wiederzulassung entgegensteht.