3.2. Obwohl der Beschwerdeführer 2 einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbrachte und früher sogar über die Niederlassungsbewilligung verfügte, fällt eine erleichterte Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG aus mehreren Gründen ausser Betracht: Der Beschwerdeführer 2 hatte seine Niederlassungsbewilligung bereits bei seinem abgebrochenen ersten Ausreiseversuch 2018/2019 verloren und lebte vor seiner erneuten Ausreise in die Türkei im März 2020 erst seit etwas über einem Jahr wieder in der Schweiz. Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihm überdies weniger als elf Monate vor seiner erneuten Ausreise erteilt.