3. 3.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert.