2.2. Der zuletzt nur noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Beschwerdeführer 2 meldete sich am 6. März 2020 an seinem Wohnort ab und hielt sich ab dem 9. März 2020 in der Türkei auf. Aufgrund der Abmeldung ins Ausland und der überdies auch mehr als sechsmonatigen Auslandabwesenheit ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 unbestrittenermassen und unabhängig von dessen späteren Rückkehrabsichten erloschen. Inwiefern der Beschwerdeführer 2 bei seinem ersten Auswanderungsversuch trotz des Vorbezugs von Pensionskassenleistungen noch die Möglichkeit gehabt hätte, im Sinne von Art.