79 Abs. 2 VZAE). Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) muss zudem eine Rückkehrabsicht in die Schweiz bestehen bzw. der Auslandaufenthalt der Abklärung von Integrations- oder Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland dienen (aktuelle Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern Oktober 2013 [Stand am 1. Januar 2025], Ziff. 3.5.3.2.3). Ansonsten stellt ein ununterbrochener Auslandaufenthalt während mehr als sechs Monaten einen zwingenden Erlöschensgrund dar. Der Grund für die Dauer der Landesabwesenheit ist unerheblich;