2. 2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG erlischt eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatigem Auslandaufenthalt. Im Falle der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung sofort mit der Abmeldung und nicht erst nach einer bestimmten Frist, wie dies beim tatsächlichen Aufenthalt im Ausland ohne Abmeldung der Fall ist. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden, vorausgesetzt, die Gesuchstellung erfolgte noch vor Ablauf der sechsmonatigen Erlöschensfrist (Art. 61 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 VZAE).