Der sozial und beruflich bestens integrierte Beschwerdeführer 2 habe fast sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und sei hier sozialisiert worden. Seine Schulden und der Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen seien ihm nicht vorzuwerfen und aufgrund seiner Erwerbsaussichten in der Schweiz und seines Wohneigentums in der Türkei könne inskünftig mit einer substanziellen Schuldentilgung gerechnet werden. Der Nachzug hätte deshalb nach Auffassung der Beschwerdeführenden bereits gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 8 EMRK bewilligt werden müssen und eine Nachzugsverweigerung erscheine jedenfalls unverhältnismässig.