II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer 2 infolge seiner Abmeldung ins Ausland und seines jahrelangen Aufenthalts in der Türkei unbestrittenermassen seine Aufenthaltsbewilligung verloren habe und weder eine erneute Wiederzulassung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) noch die Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner nach Art. 28 AIG in Betracht fallen würden.