Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 56 ff., 62). Die Beschwerdeantwort wurde mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2024 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 63 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: