Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2024 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab. Zudem setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.00 an (act. 52 ff.).