4. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen in den Personen der Unterzeichnenden sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das Einspracheverfahren vor Vorinstanz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen. -4- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.