2. Es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (kombinierter Schutzbereich) zu erteilen.