, 190 ff.), verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 11. Januar 2024 die Ablehnung des Nachzugsgesuchs und verweigerte dem Beschwerdeführer 2 die Wohnsitznahme in der Schweiz (MI2-act. 219 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2- act. 234 ff.). Am 3. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.