Am 25. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer 2 in seiner damaligen Basler Wohngemeinde ab und reiste unter teilweiser Auszahlung seines Pensionskassenguthabens in die Türkei aus, worauf seine Niederlassungsbewilligung zufolge Abmeldung ins Ausland erlosch (MI2-act. 64). Nachdem er am 13. Februar 2019 in die Schweiz zurückgekehrt war, meldete er sich am 18. Februar 2019 bei der Beschwerdeführerin 1 an und ersuchte um seine Wiederzulassung in der Schweiz (MI2-act. 48, 50 ff., 64). In Bewilligung dieses Gesuchs wurde ihm am 18. April 2019 eine bis zum 24. April 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MI2-act. 67, 76 f.).