1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 483.00, gesamthaft Fr. 8'483.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q._____ die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. Sie haften dafür solidarisch. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat Q._____ (Vertreter) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)