Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits zwar die Bedeutung des Falles für alle Beteiligten nicht gering ist, andererseits jedoch die Komplexität der Sache keineswegs als überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung auf Fr. 9'000.00 zu bemessen und in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT, der aus Rechtsgleichheitsgründen auch auf Entschädigungen zugunsten des Gemeinwesens Anwendung findet, um einen Drittel auf Fr. 6'000.00 herabzusetzen. Dieser Betrag versteht sich inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: