gehaltene Beschwerdeantwort und die noch kürzere Duplik ist von einem Missverhältnis zwischen dem Ansatz nach § 8a Abs. 1 und der vom Anwalt tatsächlich geleisteten Arbeit im Sinne von § 8b Abs. 2 AnwT auszugehen, womit sich eine Unterschreitung des minimalen Rahmenbetrages von Fr. 12'000.00 um 25% rechtfertigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass einerseits zwar die Bedeutung des Falles für alle Beteiligten nicht gering ist, andererseits jedoch die Komplexität der Sache keineswegs als überdurchschnittlich eingestuft werden kann.