Bei einem Streitwert in der genannten Höhe belaufen sich die Rahmenbeträge für die Bemessung der Parteientschädigung auf Fr. 12'000.00 bis Fr. 50'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Innerhalb dieser Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes und nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der anwaltliche Aufwand hielt sich (namentlich auch aufgrund der Vertretung des Gemeinderats Q._____ im vorgängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahren) in Grenzen. Mit Blick auf die kurz - 26 -