2. Die Höhe des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Beschwerdeführer haben ein vermögensmässiges Interesse an der Zuweisung ihrer Grundstücke zur Bauzone, die gegenüber der Landwirtschaftszone einen deutlich höheren Bodenwert aufweist. Damit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Mit dem vom Regierungsrat nachvollziehbar eruierten Streitwert von Fr. 4,5 Mio. setzen sich die Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht auseinander, weshalb derselbe auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde zu legen ist.