III. 1. Die vollständig unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen und für die der Gemeinde Q._____ für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten aufzukommen (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Sie haften für beide Kostenstellen jeweils solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).