Ebenso wenig stellt der vorinstanzliche Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort eine Gehörsverletzung dar. In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_253/2022 vom 21. August 2023, Erw. 3.1 und 3.2, und 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021, Erw. 2.1 und 2.2) gelangte die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass sich der relevante Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt; allgemein zugängliche Bildaufnahmen auf dem Geoportal des AGIS und Google Maps (Streetview) vervollständigen das Bild. Von einem Augenschein vor Ort