Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand der Beschwerdeführer explizit auseinanderzusetzen. Für die Beschwerdeführer war auch so erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess (vgl. statt vieler: BGE 150 III 1, Erw. 4.5; 149 V 156, Erw. 6.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_625/2023 vom 30. September 2024, Erw. 3.1). - 25 -