Auch wenn die Vorinstanz die Bindung an die Richtplanvorgaben (zur Rückzonung) relativ knapp begründet hat, waren die Überlegungen, von denen sie sich bei ihrem diesbezüglichen Entscheid hat leiten lassen, für die Beschwerdeführer erkennbar, so dass sie den Entscheid sachgerecht beim Verwaltungsgericht anfechten konnten. Keine Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheids ist ferner darin zu erblicken, dass die Vorinstanz nur mit kurzer Begründung auf die Lärmexponiertheit der Grundstücke der Beschwerdeführer einging und die gegenläufige Argumentation der Beschwerdeführer samt Lärmschutznachweis kaum würdigte.