Eine Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ist nicht gegeben. Auch wenn die Vorinstanz die Bindung an die Richtplanvorgaben (zur Rückzonung) relativ knapp begründet hat, waren die Überlegungen, von denen sie sich bei ihrem diesbezüglichen Entscheid hat leiten lassen, für die Beschwerdeführer erkennbar, so dass sie den Entscheid sachgerecht beim Verwaltungsgericht anfechten konnten.