7. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von der Gemeinde Q._____ wegen überdimensionierter Bauzonen rückgezont und dem Landwirtschaftsland zugewiesen werden dürfen, auch wenn die Bindung an die Richtplanvorgaben weniger weit gehen dürfte, als die Vorinstanz annahm (siehe dazu Erw. 3.2 vorne).