durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass ein Zuweisungs- bzw. Genehmigungsentscheid entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde, S. 32 Rz. 137) nicht schon deswegen als rechtsfehlerhaft oder sogar willkürlich bezeichnet werden kann, weil streng genommen noch mehr Bauland hätte zurückgezont werden dürfen und müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024).