den, die dem Gebot der inneren Verdichtung bzw. Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) zuwiderlaufen, nur durch Rückzonungen korrigieren. Deshalb sind die damit verbundenen, von Fall zu Fall sehr hohen finanziellen Einbussen von betroffenen Grundeigentümern im Interesse höherwertiger Raumplanungsziele und im Sinne des Allgemeinwohls hinzunehmen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Sie ist vollständig und korrekt. Ausserdem wird der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer (Art. 26 BV) durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt.