Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die unterlassene Überbauung ihrer Grundstücke von den Beschwerdeführern nicht selbstverschuldet war, auch wenn ihr Interesse dadurch grundsätzlich mehr Gewicht erhält, als wenn sie jahrzehntelang freiwillig auf eine Überbauung verzichtet hätten. Letztlich lässt sich aber der Umstand, dass in der Vergangenheit zu grosse Mengen an Bauland eingezont und damit Überkapazitäten geschaffen wur- - 24 -