Das private Interesse der Beschwerdeführer an der Überbauung ihrer Grundstücke wiegt für sie persönlich zweifelsohne schwer, ist aber trotz allem rein finanzieller Natur und vermag das gewichtige raumplanerische Interesse an der Begrenzung des Baugebiets nicht zu überwiegen. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass die unterlassene Überbauung ihrer Grundstücke von den Beschwerdeführern nicht selbstverschuldet war, auch wenn ihr Interesse dadurch grundsätzlich mehr Gewicht erhält, als wenn sie jahrzehntelang freiwillig auf eine Überbauung verzichtet hätten.