15 Abs. 2 RPG effektiv nachgelebt. Ohne Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer wäre hingegen die Bauzone weiterhin um mindestens 1–2 ha zu gross. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer entspricht die Zuweisung ihrer Grundstücke zu einer Bauzone nicht dem tatsächlichen Baulandbedarf innerhalb des Planungshorizonts gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG. Es gibt daher auch kein öffentliches Interesse für eine solche Zuweisung; jedenfalls ist kein solches ersichtlich. Sollte die Bevölkerung von Q.___