6.2. Der Argumentation betreffend das Fehlen eines öffentlichen Interesses für die Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer kann mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen in den Erw. 4.2 und 5.2.1 vorne nicht gefolgt werden. Das öffentliche Interesse an der mit der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision beschlossenen Reduktion der Bauzone der Gemeinde Q._____ ist trotz einer von den Richtplanprognosen abweichenden Bevölkerungsentwicklung weiterhin vorhanden und gewichtig. Erst durch diese Verkleinerung wird dem Rückzonungsgebot in Art. 15 Abs. 2 RPG effektiv nachgelebt.