Zweitens würden durch einen Verkehrswertvergleich von Bauland und Landwirtschaftsland nicht die zu erwartenden Mietzinseinnahmen oder Wertsteigerungen und Gewinne daraus entschädigt. Der Regierungsrat habe diese erheblichen privaten Interessen offensichtlich übersehen und daher die nach Art. 3 RPV gebotene Interessenabwägung unvollständig vorgenommen. Die gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführer überwögen das höchstens geringfügige öffentliche Interesse an der Rückzonung ihrer Grundstücke.