Der Rückzonung stünden auch die privaten Interessen der Beschwerdeführer entgegen. Sie hätten ihre Grundstücke nicht bebauen dürfen und kaum sei der "SBB-Bann" weggefallen, sei der "Nackenschlag" mit dem Richtplanbeschluss und der vorliegend angefochtenen Nutzungsplanung - 23 -