Das öffentliche Interesse an der Verkleinerung der Bauzone der Gemeinde Q._____ sei heute anders gelagert als bei Erlass des Richtplanbeschlusses im Jahr 2015 und wiege, soweit es überhaupt noch vorliege, wegen des die Richtplanprognosen übertreffenden Bevölkerungswachstums bei weitem nicht mehr so schwer wie damals. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Beibehaltung einer angemessenen Bauzone zur Abdeckung des tatsächlichen Baulandbedarfs bis 2030 und 2040 gewichtig und noch gewichtiger geworden.