O., Rz. 647). Schliesslich erwähnen die Beschwerdeführer zwar Dispositionen in Form von Planungskosten für die Überbauung ihrer Grundstücke, beziffern diese aber nicht näher und führen vor allem nicht aus, dass diese Dispositionen bereits vor dem Richtplanbeschluss vom 24. März 2015 getätigt worden wären. Die Einreichung eines Baugesuchs erst im Jahr 2017 (siehe dazu Erw. 2.1 vorne) lässt viel eher darauf schliessen, dass sie der Umsetzung des Richtplanbeschlusses zur Rückzonung ihrer Grundstücke auf Stufe Nutzungsplanung zuvorkommen wollten.