Eine Bindung an die bisherige Zonierung aus Vertrauensschutzgründen fällt hier aber auch schon deshalb ausser Betracht, weil es sich beim Bauzonen- und Kulturlandplan vom tt.mm.jjjj aus den bereits in Erw. 5.2.1 vorne dargelegten Gründen nicht um einen bundesrechtskonformen Plan gehandelt haben dürfte und bei Bauzonengrundstücken der zweiten Etappe wohl nicht einmal von Baugebiet ausgegangen werden kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 647).