Grundeigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass die bisher für ein Grundstück geltenden Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Überbaubarkeit, unverändert bestehen bleiben und nicht eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden. Auf das Prinzip des Vertrauensschutzes können sich daher Private nur berufen, wenn das für den Erlass des Raumplanes zuständige Organ eine Zoneneinteilung für eine bestimmte Dauer zugesichert hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- - 22 -