Ungünstig ist zwar, dass die bestehende Erschliessungsstrasse "R._____" teilweise ausserhalb der Bauzone liegt, was aber für sich genommen nicht als Grund für eine Zuweisung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu einer Bauzone angesehen werden kann. Vielmehr wäre zu überlegen, die überbauten Parzellen Nrn. aaa, bbb sowie ggg–iii alternativ zu erschliessen, falls die Grundstücke der Beschwerdeführer auch auf längere Sicht keiner Bauzone zugewiesen würden, zumal die Strasse offenbar ohnehin sanierungsbedürftig ist. Abgesehen davon kann die Strasse für die Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdeführer auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen benützt werden und wird dies mit einiger