5.2.3.5. In Würdigung dieser Umstände steht für das Verwaltungsgericht fest, dass sich die Planungsbehörde bei der Rückzonung der Grundstücke der Beschwerdeführer nach Massgabe des für sie grundsätzlich verbindlichen Richtplan-Rückzonungsbeschlusses sehr wohl von sachlichen Gründen leiten liess und zumindest in der heutigen Situation innerhalb des massgeblichen Planungshorizonts von 15 Jahren kein Einzonungsgebot besteht. Ungünstig ist zwar, dass die bestehende Erschliessungsstrasse "R._____" teilweise ausserhalb der Bauzone liegt, was aber für sich genommen nicht als Grund für eine Zuweisung der Grundstücke der Beschwerdeführer zu einer Bauzone angesehen werden kann.