Art. 31 Abs. 2 LSV; dies gilt erst recht, wenn entsprechend den aktuellen politischen Diskussionen das Lärmschutzrecht künftig gelockert werden soll und die Immissionsgrenzwerte nicht mehr an jedem offenen Fenster eines lärmempfindlichen Raums eingehalten werden müssen. Beachtlich ist allerdings, dass die Lärmexponiertheit auf den anderen noch unbebauten in der Bauzone belassenen bzw. eingezonten Grundstücken, insbesondere in den Zonen W2 und WA, zumindest in Teilen aber auch in der Zone W2-OR (Wohnzone W._____ / Y._____) tendenziell günstiger ist. Vergleichbar dürfte sie lediglich auf den Parzellen Nrn. nnn, ooo sowie kkk und lll sein.