5.2.3.4. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die Lage eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe einer Eisenbahnlinie (immerhin nur einspurig) und einer Kantonsstrasse mit einem Durchschnittstagesverkehr (DTV) von 12'000 Fahrzeugen punkto Lärmexponiertheit nicht ideal ist. Den Beschwerdeführern ist aber einzuräumen, dass eine Überbauung ihrer Grundstücke gestützt auf den von ihnen beigebrachten Lärmschutznachweis (Vorakten, act. 77–97) unter Einhaltung von Art. 31 Abs. 1 LSV machbar sein dürfte, also mutmasslich auch ohne Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach - 21 -