Das gilt vor allem dann – wenn wie hier – keine gleichwertigen oder sogar besseren Alternativlösungen an unbebauten Grundstücken zur Verfügung stehen, um die Überkapazitäten an Baulandreserven im geforderten Ausmass zu verkleinern. Alle anderen noch unbebauten Grundstücke, die in der Bauzone belassen oder eingezont wurden, liegen entweder zentraler oder weisen nicht eine mit den Grundstücken der Beschwerdeführer vergleichbare zusammenhängende Fläche auf. Und weil diese gleichermassen oder allenfalls sogar noch besser erschlossen sein dürften, bildet der Stand der Erschliessung kein wichtiges Kriterium für oder gegen eine Einzonung der streitbetroffenen Grundstücke.