Die Tatsache, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer nach den Kriterien von Art. 19 RPG genügend erschlossen sind, über einen guten Anschluss an die Kantonsstrasse und allenfalls auch an den öffentlichen Verkehr verfügen (auch der neue Bahnhof T._____ wäre von den Grundstücken der Beschwerdeführer aus gut zu Fuss erreichbar bzw. liegt innert angemessener fussläufiger Distanz) und die Beschwerdeführer ihre Grundstücke möglichst rasch überbauen wollen bzw. dafür auch schon ein Baugesuch bei der Gemeinde Q._____ eingereicht haben, steht einer Rückzonung ihrer Parzellen nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 117 Ia 434, Erw. 3g;