5.2.3.3. Was die Erschliessung betrifft, weist der Gemeinderat in der Beschwerdeantwort (S. 10 Rz. 30) darauf hin, dass die Parzellen der Beschwerdeführer Teil eines Gebiets seien, das zumindest strassenmässig nicht genügend erschlossen sei. Zudem sei die Erschliessung mit Werkleitungen (Abwas- - 20 -