Aus raumplanerischer Sicht erscheint jedoch das Zusammenwachsen der beiden Siedlungsgebiete nicht als primär förderungswürdig, auch wenn es sich um gewachsene Strukturen (in eigentlicher Streubauweise auf der Q._____ Seite) handelt. Hinzu kommt, dass die umliegenden Überbauungen im Gebiet R._____ und auf der gegenüberliegenden Kantonsstrassenseite im Wesentlichen aus ländlich geprägten Einfamilienhäusern bzw. einer kleineren Gewerbebaute bestehen und sich grössere Mehrfamilienhäuser von der geplanten Art (vgl. Vorakten, act. 81) von der Körnung her kaum optimal in die bestehende Siedlungsstruktur einfügen würden.