Die Beschwerdeführer selbst führen aus, dass ihre Grundstücke von der Lage her eher dem Siedlungsgebiet von T._____ zuzuordnen seien (vgl. Beschwerde, S. 27 Rz. 112). Aus raumplanerischer Sicht erscheint jedoch das Zusammenwachsen der beiden Siedlungsgebiete nicht als primär förderungswürdig, auch wenn es sich um gewachsene Strukturen (in eigentlicher Streubauweise auf der Q._____ Seite) handelt.