Zudem ist bei der baulichen Umgebung, in welcher die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen, in qualitativer Hinsicht eher nicht von einem weitgehend überbauten Gebiet auszugehen. Zwar handelt es sich bei den Grundstücken der Beschwerdeführer, wenn man die Siedlungsgebiete von Q._____ und T._____ zusammen betrachtet, nicht um Grundstücke an peripherer Lage, was aber vor allem daran liegt, dass das Siedlungsgebiet von Q._____ insgesamt einen tiefen Konzentrationsgrad aufweist, sich in sehr lockerer Bebauung mit zum Teil grösseren Freiräumen weitläufig entlang der S-Strasse praktisch bis zum Siedlungsgebiet von T._____ erstreckt und sich in diesem Bereich als wenig kompakt erweist.