Die Beziehung zwischen der unbebauten Fläche und den sie umgebenden bebauten Gebieten muss berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_231/2019 vom 30. Oktober 2020, Erw. 2.3, in: ZBI 122/2021 S. 641, und 1P.692/2001 vom 22. Januar 2002, Erw. 3.4.1, in: ZBl 104/2003 S. 650; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2023 vom 3. April 2024, Erw. 4.4.1). Mit einer Gesamtfläche von über 1,1 ha erscheinen die Grundstücke der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht eher zu gross, um von einer Baulücke innerhalb eines weitgehend überbauten Gebiets auszugehen. Sie können aufgrund ihrer Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit auch - 19 -