Unbebaute Flächen bis zu etwa einem Hektar inmitten von bebauten Gebieten wurden unter bestimmten Bedingungen als Lücken in der Bebauung angesehen (vgl. BGE 121 II 417, Erw. 5c), während grössere Flächen nicht als solche betrachtet wurden (vgl. BGE 116 Ia 335, Erw. 4b; 115 Ia 343, Erw. 5d; Urteil des Bundesgerichts 1P.670/1991 vom 4. Juni 1993, Erw. 4c, in: ZBl 95/1994 S. 133). Die Frage darf jedoch nicht nach rein quantitativen Kriterien behandelt werden. Entscheidend ist die Art der Umgebung. Die Beziehung zwischen der unbebauten Fläche und den sie umgebenden bebauten Gebieten muss berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_231/2019 vom 30. Oktober 2020, Erw.