Lücken sind unbebaute Parzellen oder Parzellenteile von nicht sehr grosser Fläche, die direkt an das bebaute Gebiet angrenzen; sie müssen von den bestehenden Bauten geprägt sein und mit den umliegenden Bauten ein städtebaulich hochwertiges Ganzes bilden, insbesondere aufgrund ihres fortgeschrittenen Erschliessungsgrades (BGE 132 II 218, Erw. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_231/2019 vom 30. Oktober 2020, Erw. 2.3, und 1C_176/2016 vom 10. Mai 2017, Erw. 6.1). Unbebaute Flächen bis zu etwa einem Hektar inmitten von bebauten Gebieten wurden unter bestimmten Bedingungen als Lücken in der Bebauung angesehen (vgl. BGE 121 II 417, Erw.